Zwar kennt der Betriebsrat den Betrieb vielleicht sogar noch besser, ist aber gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen "erpressbar". Betriebsräte dürfen nicht zum Streik aufrufen und können schon deshalb nicht auf gleicher Augenhöhe mit dem Arbeitgeber verhandeln. Betriebsräte und Gewerkschaften ergänzen sich gegenseitig. Das hat sich mehr als fünfzig Jahre lang bewährt.
Aufgrund der Erfahrung in der Zeit von 1933 bis 1945, als es keine Tarifautonomie gab (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften waren durch die Nazis verboten), bestand der politische Wille, der Koalitionsfreiheit (Freiheit, sich in Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften zu organisieren) Verfassungsrang einzuräumen. Das hat in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz seinen Ausdruck gefunden. In Verbindung mit dem Tarifvertragsgesetz von 1949 hat der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien somit die Tarifautonomie übertragen. Tarifautonomie bedeutet, dass Entgelte und Arbeitsbedingungen autonom, d.h. ohne Einmischung des Staates, zwischen Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vereinbart werden.