Volles Weihnachtsgeld - auch bei Kurzarbeit!

18. Dezember 2020

Liebe Kollegin,
lieber Kollege,

der Lockdown betrifft nahezu alle Menschen - zumindest irgendwie. Besonders hart trifft es auch unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Gastgewerbe. Trotz der Tatsache, dass das Gastgewerbe offenkundig kein Risikoherd für Ansteckungen oder ein sogenannter Hotspot zu sein scheint, mussten Kneipen, Restaurants und Hotels ihre Pforten bereits im November schließen.

Der Manteltarifvertrag für das Gastgewerbe in NRW ist allgemeinverbindlich. Was heißt das? Das heißt, dass die Regelungen dieses Tarifvertrages in allen Betrieben der Branche in NRW anzuwenden sind und dass Beschäftigte Anspruch auf die Leistungen aus diesem Tarifvertrag haben.

In § 9 dieses Tarifvertrages ist eine Jahressonderzuwendung (=Weihnachtsgeld) geregelt, die mit dem Monat November zur Auszahlung zu kommen hat. Dem Grunde nach haben alle Beschäftigten Anspruch hierauf, sofern sie mindestens 12 Monate dem Betrieb angehören und am 01.12. eines Jahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht.

Das Weihnachtsgeld beträgt dann 50 % eines Tarifbruttomonatseinkommen. Eine Kürzung dieses Weihnachtsgeld wegen z. B. Kurzarbeit sieht der Manteltarifvertrag nicht vor. Das hat zur Folge, dass auch in Betrieben mit Kurzarbeit dieser Anspruch zu erfüllen ist.

Also Abrechnung prüfen und ab zur NGG --> beraten lassen! Du bist noch kein Mitglied? Kein Problem! Werde hier Mitglied! Für die Sicherung dieses Anspruches hat man i. d. R. drei Monate Zeit. Also nichts verpassen und Anspruch sichern!

NGG-Mitglieder können wir hierzu gerne beraten. Hier geht's zum Infoflyer.

Deine NGG

Deine Arbeit - unsere Stärke